Rechtsanwalt in Hannover

Anwaltsgebühren

Abrechnung nach Gebührentabelle

Zur Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit existieren unterschiedliche Möglichkeiten.

Vergütungsvereinbarung

In den Fällen beratender Tätigkeit, für die Fertigung oder Prüfung von Verträgen oder Ähnliches treffen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten vorab regelmäßig Vergütungsvereinbarungen. Diese ermöglichen eine faire Regelung, die die Bedeutung der Angelegenheit einerseits und den Aufwand des beauftragten Rechtsanwalts andererseits berücksichtigt. Denkbar sind dabei zeitaufwandsbezogene Abrechnungen ebenso wie Ergänzungen und Modifikationen zur Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Eine interessengerechte Vergütung sollte stets anhand des jeweiligen Einzelfalls vereinbart werden. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

Abrechnung nach Gebührentabelle

Wird eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht geschlossen, greift das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses bestimmt in gerichtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig eine Mindestvergütung. Nach diesem Gesetz bemisst sich das anwaltliche Honorar nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Hierunter versteht man jenen Betrag, der z.B. von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemacht wird.

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Sie haben eine Rechtsschutzversicherung?

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten des Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung. Die Deckungsschutzanfrage erledigen wir selbstverständlich für Sie.

Muss der Gegner das nicht bezahlen?

Die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Gegenseite ist nicht für sämtliche Rechtsgebiete einheitlich zu beantworten. Zumindest in Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass der Unterliegende dem Obsiegenden die nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) anfallenden Kosten zu erstatten hat (vgl. § 91 ZPO). Für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit kann ebenfalls ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite bestehen.

In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht hingegen kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 12a ArbGG).

© von Lilienfeld Rechtsanwälte Notarin
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