Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 01.06.2018
Positive Entscheidung zum Dieselskandal: LG Heilbronn entscheidet zur Zurechnung

LG Heilbronn entscheidet zur Frage der Zurechnung im Dieselskandal (Urteil vom 22.05.2018)

Ganz aktuell hat sich das LG Heilbronn in einem Urteil Ende Mai 2018 mit der Frage der Zurechnung im Abgasskandal und der Darlegungslast der Volkswagen AG befasst.

LG Heilbronn, Urteil vom 22.05.2018

Mit Urteil vom 22.05.2018 hat das LG Heilbronn dem betroffenen Käufer und Besitzer eines Diesel-Pkw, ein Audi A4 Avant, Schadensersatz in Höhe von fast EUR 23.000,00 nach § 826 BGB i.V. mit § 31 BGB zugesprochen, da Volkswagen den Käufer in gegen die guten Sitten verstoßender Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt habe.

Mit ausführlicher Begründung legt das Gericht die Sittenwidrigkeit und Verwerflichkeit der schädigenden Handlung von VW dar und führt aus, warum diese der Volkswagen AG auch zuzurechnen ist.

Hierzu hält das Gericht fest: Die schädigende Handlung ist der Volkswagen AG auch zuzurechnen: Das Unternehmen trifft hier eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat. Die Klagepartei hat regelmäßig keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge der Volkswagen AG und ist auf Veröffentlichungen der Medien und Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Insbesondere kann der jeweilige Dieselkäufer nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volkswagen-Konzerns zum Zeitpunkt der Entwicklung der manipulierten Motoren war. VW hat hingegen jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse dazulegen, um der Klägerseite so weitergehende Darlegungen und Beweisantritte zu ermöglichen.

Das LG Heilbronn führt explizit aus: „Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulation immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichend Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen. Hierzu kann die Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast des Beklagten im Falle einer vom Kläger behaupteten Schmiergeldabrede entsprechend herangezogen werden: ´Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Fall ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Der Kläger, der Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichend Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist.‘

Ferner nimmt das Gericht auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2017 Bezug, der die Existenz eines mehrseitigen internen Dokuments aus dem Jahr 2013 über eine Risikoabschätzung darlegt. Hierin wurde vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulation in den USA gewarnt und empfohlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen. Diese Warnung impliziert die Kenntnis der systematischen Vorgehensweise des gezielten serienmäßigen Einbaus von Motoren mit der Manipulationssoftware. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass wenn die Erkenntnis der Entscheidungsträger von dem serienmäßigen Einbau von Motoren mit Manipulationssoftware auf dem US-Markt nachgewiesen ist und weiter unstreitig feststeht, dass auch auf dem europäischen Markt serienmäßig Dieselmotoren mit vergleichbarer Manipulationssoftware eingebaut wurden, daraus nicht zugleich der Schluss gezogen werden kann, dass die Entscheidungsträger auch wussten, dass auch auf dem europäischen Markt eine Manipulationssoftware verwendet wurde.

Praxistipp

Das Urteil des LG Heilbronn trifft klare Feststellungen zur Frage der sittenwidrigen Täuschung im Dieselskandal und begründet ausführlich, dass die schädigenden Handlungen dem Volkswagen-Konzern auch zuzurechnen sind. Insbesondere wird der vorherrschenden Argumentation der Volkswagen AG, die maßgeblich Verantwortlichen im Vorstand hätten von der Verwendung der Manipulationssoftware nichts gewusst und Entscheidungen hierzu seien vermeintlich ohne Einbindung des Vorstandes auf „Arbeitsebene“ getroffen worden, eine Absage erteilt.

Der fortlaufende Erkenntnisgewinn geht zugunsten der betroffenen Käufer und Dieselbesitzer, deren Chancen in einem Verfahren gegen den Volkswagen-Konzern steigen. Vor dem Hintergrund der am Endes des Jahres 2018 für deliktische Ansprüche einsetzenden Verjährung ein deutlich positives Signal!

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