Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 08.06.2017
Dieselskandal: LG Ravensburg verurteilt Händler zur Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Skoda Yeti (ohne Anrechnung von Nutzungsentschädigung!)

Dieselgate: Ansprüche gegenüber Handlern prüfen!

Zum Dieselskandal (Dieselgate) erging am 06.03.2018 ein positives Urteil für Käufer eines Skoda Yeti gegenüber dem in Anspruch genommenen Händler.

Das Landgericht Ravensburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Kläger im Februar 2012 einen Skoda Yeti Ambition 2,0 l TDI 81 kW/110 PS gekauft hatte. Dieses Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. Es verfügte über eine Software, die aufgrund von Parametern zwischen Prüf- und Straßenbetrieb des Kfz unterscheiden und danach die Abgasrückführung bemessen konnte. Im Straßenverkehr wurde diese teilweise abgeschaltet, so dass weniger Abgase in den Ansaugbereich des Motors gelangten. Insgesamt ergab sich im Prüfbetrieb ein geringerer NOx-Ausstoß als unter regulären Straßenbedingungen.

Das Landgericht Ravensburg hielt fest, dass damit ein erheblicher Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliege. Ein Durchschnittskäufer erwarte zurecht, dass ein Fahrzeug im Testbetrieb genauso funktioniere, wie auch im Straßenverkehr. Angesichts des Umstandes, dass derartige PKW in einer als Gattung hergestellt werden würden, könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, eine Nachlieferung sei nicht möglich. Insbesondere seien die Einwände, dass es inzwischen ein „facelift“ gegeben habe, das Motorenprogramm modernisiert worden sei und das konkrete Fahrzeug nicht mehr konfigurier- und lieferbar sei, nicht durchgreifend. Der Kunde habe sich auch nicht auf eine Nachbesserung verweisen lassen müssen; insoweit habe es an Terminen des Händlers gefehlt. Es sei seinerzeit ohnehin offen gewesen, ob einen in Aussicht gestelltes Software-Update zur Beseitigung des Mangels tatsächlich geeignet und durchführbar sei. Das Gericht hielt fest, dass die neue Lieferung gegen Rückgabe des gehaltenen Pkws zu erfolgen habe. Eine Anrechnung von Nutzungsvorteile sei nicht vorzunehmen.

Rechtstipp

Die vorzitierte – nicht rechtskräftige – Entscheidung zeigt, dass im Zusammenhang mit dem Dieselskandal gegenüber Händlern Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können. Ein diesbezügliches Vorgehen kann den Vorteil haben, dass Nutzungsentschädigung eventuell nicht berücksichtigt wird. Insoweit sind aber die laufenden Verjährungsfristen stets im Blick zu behalten.

Jedenfalls sollten etwaige Forderungen zeitnah geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden, um dem Einwand der Verjährung zu begegnen.

Sollten Sie insoweit der Unterstützung bedürfen, helfen wir Ihnen gern. Ansprechpartnerin in unsere Kanzlei ist Frau Rechtsanwältin Dr. Viviane von Lilienfeld-Toal.

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