Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 19.09.2017
Die Klagewelle gegen den Volkswagen-Konzern hält an

Viele Dieselbesitzer sind sich nach wie vor unsicher: Was passiert mit meinem Diesel in der Zukunft? Macht es Sinn, ein Softwareupdate durchführen zu lassen? Wie kann ich mich gegen den (drohenden) Wertverlust meines Diesel-PKW wehren? Was mache ich, wenn ein Fahrverbot für Diesel in den Innenstädten droht?

Das Vertrauen in die von Volkswagen vorgeschlagenen Lösungen ist vielerorts erschüttert. Während der Hersteller auf eine kostengünstige Softwarelösung drängt, wird der Ruf nach einer Hardware-Lösung lauter. Den Beteuerungen der Volkswagen AG, dass die Softwareaktualisierung ohne negative Folgen sei, schenkt nicht jeder Glauben – und steht damit nicht allein, wie die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zeigen.

Die Gerichte gehen zunehmend davon aus, dass ein sittenwidriges Verhalten von VW zum Nachteil der jeweiligen Autokäufer vorliege, als zugunsten einer Kostensenkung teurere Lösungen einer Abgasreinigung vermieden worden seien. Der Einsatz einer täuschenden Software sei sittenwidrig und verwerflich und führe zu erheblichen Nachteilen für den Käufer. Dabei bejahen die Gerichte zunehmend die Verantwortung des Vorstandes des VW-Konzerns. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine solch weitreichende Entscheidung, wie die Verwendung der rechtswidrigen Software, von einem Sachbearbeiter der unteren Ebenen eigenständig getroffen worden sei.

Zudem bezweifeln Gerichte mittlerweile die Wirksamkeit eines angebotenen Softwareupdates und sehen die Käufer als nicht verpflichtet an, die Softwareaktualisierung durchführen zu lassen. Vereinzelt sehen die Richter sogar eine politische Motivation in der Genehmigung des Updates durch das Kraftfahrtbundesamt, das dem Schutz eines Herstellers dienen solle, und finden insoweit drastische Worte.

In den vergangenen Monaten sind zahlreiche landgerichtliche Entscheidungen ergangenen, die den Volkswagen-Konzern verurteilt haben, den von dem Dieselskandal betroffenen Käufern den Kaufpreis ihres Fahrzeuges zurückzuzahlen und den betroffenen Wagen zurückzunehmen. Dabei ist Volkswagen in den vergangenen Wochen und Monaten nicht nur dazu verpflichtet worden, Pkw der eigenen Marke VW zurückzunehmen, sondern z. B. auch der Marken Audi, Skoda oder Seat (vgl. z. B. LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017; LG Bayreuth mit Urteil vom 12.05.2017; LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.08.2017; LG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 17.07.2017; LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017; LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 27.04.2017; LG Offenburg mit Urteil vom 30.06.2017; LG Osnabrück mit Urteil vom 28.07.2017; LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017; LG Kleve mit Urteil vom 23.06.2017; LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 27.04.2017; LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 23.08.2017).

Wollen auch Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen und überlegen Sie, sich gegen VW mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen, dann stehen wir Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an! Frau Rechtsanwältin Dr. Viviane von Lilienfeld-Toal und Herr Rechtsanwalt Dr. Roland von Lilienfeld-Toal stehen Ihnen in der Kanzlei von Lilienfeld Rechtsanwälte als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen und wir Sie unterstützen können.

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