Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 10.10.2017
Rechtsdienstleistung vs. Versicherungsmakler

LG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2016 (Az.: 14 O 152/15)

Versicherungsmakler werden mitunter auch mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dabei haben sie vorab festzustellen, ob Sie aufgrund des bestehenden Maklerverhältnisses Dienste schulden oder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz droht. Letztes kann zur Nichtigkeit eines insoweit bestehenden Vertragsverhältnisses führen, womit sich weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen ergeben.

Das LG Saarbrücken hatte sich mit einer Vereinbarung zu befassen, wonach ein Versicherungsmakler Einsparmöglichkeiten im Rahmen eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags recherchieren sollte. Es hatte zu beurteilen, ob diese Tätigkeit als Nachweis oder Vermittlung eines Versicherungsvertrags oder als Rechtsdienstleistung einzuordnen ist.

I. Ausgangslage
Die Parteien stritten um Maklerlohn für Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.

Der Beklagte unterzeichnete eine „Dienstleistungsvereinbarung“, die er als Formular von einer Webseite der Klägerin heruntergeladen hatte, in der es u.a. wie folgt heißt:

„… recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch …. recherchiert wurde, so erhält die …. vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keinen von der … recherchierten Einsparmöglichkeiten nutzen – egal aus welchen Gründen – so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“

II. Erwägungen des LG Saarbrücken

Das LG Saarbrücken ordnete die „Dienstleistungsvereinbarung“ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Maklerauftrag, sondern als (verbotene) Rechtsdienstleistung ein. Es liege keine maklertypische Leistung zugrunde, weil die Dienste der Klägerin von vornherein nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrags gerichtet war. Ein Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft habe nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 204 VVG auf den Bestand des – schon vor der Beauftragung der Klägerin bestehenden – Krankenversicherungsvertrags keinen Einfluss. § 204 VVG bewirke, dass die Vertragspartner den Krankenversicherungsvertrag von vornherein nicht nur zu den Konditionen des konkreten vertragsgegenständlichen Tarifs abschlössen; vielmehr nehme der Versicherer den Versicherungsnehmer zugleich in einen Kreis aller – bei ihm in Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz – Versicherten auf. Der Versicherungsnehmer habe Anspruch darauf, in jeden dieser Tarife zu wechseln. Unerheblich sei dabei, dass die Klägerin formal als Versicherungsmaklerin einzuordnen ist. Es könne auch ein Versicherungsmakler jenseits der Vermittlung von Versicherungsverträgen andere Leistungen erbringen, die aufgrund ihres Inhalts – und allein darauf komme es materiell-rechtlich an – als selbstständige Beratungsleistungen zu qualifizieren seien.

Der als „Dienstleistungsvereinbarung“ geschlossene Vertrag ziele auf rechtliche Beratung und sei damit wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig (§ 134 BGB). Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistung sei die Unterstützung des Beklagten bei der Geltendmachung des durch § 204 VVG gewährten Tarifwechselanspruchs. Dabei handele es sich nicht um eine auf den Nachweis oder Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtete Versicherungsvermittlung, sondern um bloße Unterstützung und gegebenenfalls Beratung bei der Ausübung des gesetzlich geregelten Anspruchs aus § 204 VVG auf Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft.

Zur Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung fehle Klägerin die Befugnis. Gemäß § 3 RDG sei die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt werde. Verstöße gegen diese Vorschrift, die ein gesetzliches Verbot i.S. des § 134 BGB enthält, führten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Die Erlaubnis des § 34d Abs. 1 GewO enthalte nur die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind – und damit nicht den Beklagten – bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Eine versicherungsrechtliche Beratung von Verbrauchern durch einen als solchen registrierten Versicherungsmakler ist also nur insoweit zulässig, als es sich dabei um eine Nebenleistung zu der auf Abschlussvermittlung gerichteten Hauptleistung handele. Dies sei nicht der Fall. Neben der Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB hielt das LG Saarbrücken auch die Vergütungsabrede für unwirksam, da diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Gesetzliche Zahlungsansprüche der Klägerin, z. B. aus § 612 Abs. 2 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB, verneinte das LG Saarbrücken ebenfalls.

III. Beurteilung

Die Entscheidung des LG Saarbrücken zeigt, welch zentrale Bedeutung der Formulierung des Auftragsumfanges und der angebotenen Dienste in Maklerverhältnissen beizumessen ist. Wird insoweit unsauber gearbeitet droht u. a. der vereinbarte Vergütungsanspruch vollständig verloren zu gehen. Zudem stellt sich die Frage wettbewerbsrechtlicher Relevanz gesetzeswidrig erbrachter Leistungen.

Für Fragen zu Ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvermittler stehen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Dr. Viviane von Lilienfeld-Toal und Herr Rechtsanwalt Dr. Roland von Lilienfeld-Toal gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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