Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 20.02.2018
Patientenverfügung: BGH hat Anforderungen konkretisiert

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – Az: XII ZB 604/15

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: Die 1940 geborene Betroffene erlitt 2008 einen Schlaganfall und befand sich seither im Wachkoma. 1998 hatte sie eine schriftliche Patientenverfügung errichtet und festgelegt, sie wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen. Nach ihrem Schlaganfall war sie noch einmal kurz zu sich gekommen und hatte gegenüber ihrer Therapeutin geäußert, sterben zu wollen. Der Sohn und der Ehemann der Betroffenen waren jeweils zu alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Der Sohn wollte die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einstellen; der Ehemann lehnte dies ab. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ab, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Der BGH hob diesen Beschluss auf. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedürfe dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betroffene seinen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt habe und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation anwendbar sei. Die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, enthalte für sich genommen aber keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Im zugrundeliegenden Fall sei auch nicht eindeutig, ob die Patientenverfügung die Behandlungssituation „Wachkoma“ überhaupt abdecke. Der Bundesgerichtshof wies daher die Sache an das Beschwerdegericht zurück zur Ermittlung, ob die Patientenverfügung eine beachtliche Entscheidung der Betroffenen enthalte, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bei Eintritt eines Wachkomas abzubrechen.

Praxistipp

Es handelt sich bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um eine direkte Nachfolgeentscheidung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2016. Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass eine Patientenverfügung eine Genehmigungsentscheidung des Betreuungsgerichts über einen Behandlungsabbruch nur dann entbehrlich macht, wenn die Patientenverfügung auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt und damit eine verbindliche Behandlungsentscheidung enthält.

Ältere Patientenverfügungen sollten daher angepasst werden, um näher zu konkretisieren, welche lebensverlängernden Maßnahmen nicht gewünscht sind. Zudem zeigt der Beschluss, dass bei mehreren gleichberechtigten Entscheidungsträgern unterschiedliche Deutungen erfolgen können, wie der Patientenwille umzusetzen ist. Es empfiehlt sich daher, hier schon in der Gestaltungspraxis entsprechende Vorsorge zu treffen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder zu Vorsorgevollmachten, so sprechen Sie uns gern an. Wir stehen Ihnen bei der Gestaltung zur Seite. Ansprechpartner in unserer Kanzlei von Lilienfeld Rechtsanwälte in Hannover / Kirchrode ist Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Viviane von Lilienfeld-Toal. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen können.

zurück

© von Lilienfeld Rechtsanwälte Notarin
Tiergartenstraße 71, 30559 Hannover 0511 ‑ 563 595‑0

KontaktImpressumDatenschutz • Online Marketing by OMERGY