Rechtsanwalt in Hannover

Rechtstipp vom 26.07.2017
Kartell der Autokonzerne? Bestehen Ansprüche der Aktionäre?

Während der Abgasskandal die Gerichte nach wie vor intensiv beschäftigt, zeichnen sich für die großen deutschen Autohersteller bereits jetzt neue Probleme ab: Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe 30/2017 über jahrelange kartellrechtswidrige Absprachen der großen deutschen Automobilhersteller. Die Süddeutsche Zeitung titelt, es bestehe „Ein ungeheurer Verdacht“ eines illegalen Kartells zwischen VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler (Süddeutsche Zeitung vom 22./23.07.2017 Seite 23). Während die Frage der Ansprüche der Autokäufer bereits intensiv diskutiert wird, blieben die Rechte der gleichfalls betroffenen Aktionäre und der Inhaber von Aktienderivaten weitgehend unberücksichtigt. Dabei liegt es auf der Hand, dass rechtswidrige Kartellabsprachen gegebenenfalls nicht nur das Preis/Leistungsverhältnis erworbener PKW zulasten der Käufer veränderten. Derartige Abreden setzten zugleich die betroffenen Automobilhersteller erheblich unter Druck und minderten den Wert von Aktien.

I. Ausgangspunkt

Nach den vorbezeichneten Darlegungen der Süddeutschen Zeitung soll es seit Mitte der Neunzigerjahre in mehr als 60 Arbeitskreisen unter Einbeziehung von mehr als 200 Mitarbeitern Abstimmungen zwischen den Autokonzernen VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler gegeben haben. Diese zielten darauf, den Wettbewerb außer Kraft zu setzen. Insoweit sollen sich die Autokonzerne beispielsweise darauf verständigt haben, die Einspritzung der Flüssigkeit AdBlue zu drosseln.

Nachdem das Bundeskartellamt Anfragen bei den Herstellern im Zusammenhang mit anderweitigen Kartellermittlungen gestellt hatte, sollen die Automobilkonzerne zu ergänzenden Informationen gelangt sein, die letzten Endes Selbstanzeigen von VW und Daimler wegen möglicher Kartellverstöße veranlassten.

II. Rechtsstellung der Aktionäre

Auf Grundlage des bislang bekannt gewordenen Sachverhalts stellt sich in der Tat die Frage, inwieweit Aktionäre und diesbezügliche Derivatinhaber Ansprüche gegenüber den Autokonzernen geltend machen können.

Das Wertpapierhandelsgesetz sieht in § 37b beispielsweise Schutz der Betroffenen vor unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen vor. Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst bezieht. Sie muss geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen– oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13 WpHG).

Nach Maßgabe der Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen durchaus Chancen der Aktionäre, Forderungen gegenüber den Automobilkonzernen erfolgreich geltend zu machen,“ erklärt Rechtsanwalt Dr. Roland von Lilienfeld-Toal, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht (Hannover). Emittenten im Sinne des § 37b WpHG sind vor allem die betroffenen Kapitalgesellschaften, so beispielsweise die Volkswagen AG (WKN der Vorzugsaktien: 766403), die Audi AG (WKN: 675700), die BMW AG (WKN: 519000) und die Daimler AG (WKN 710000). Diese Gesellschaften sind insbesondere Emittenten von Finanzinstrumenten, zu denen auch Aktien gehören.

Darüber hinaus spricht sehr viel dafür, dass ein Unterlassen relevanter Insiderinformationen gegeben ist. Dies wird nicht zuletzt durch die Aktienkursentwicklung nach Bekanntwerden der Vorwürfe bestätigt. Angesichts des Umstandes, dass die bezeichneten Absprachen sich seit mehr als einem Jahrzehnt ereignen und darüber hinaus mehr als 200 Personen in mehr als 60 Treffen zueinandergekommen sein sollen, ist es schwer vorstellbar, dass insoweit keinerlei Kenntnis der jeweiligen Konzernleitung vorlag. Darüber hinaus stellt sich in gesondertem Maße die Frage der Wissenszurechnung. Ohnehin hat auch der Abgasskandal gezeigt, dass mit fortschreitender Zeit zunehmend Sachverhaltsdetails ersichtlich werden, die eine langfristige Kenntnis der jeweiligen Unternehmensleitung belegen.

Rechtsanwalt Dr. von Lilienfeld-Toal empfiehlt Aktionären, ihre Rechte individuell prüfen zu lassen, um etwaige Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Haben Sie Fragen zu ihrer Rechtsstellung als Aktionär oder Optionsscheininhaber, sprechen Sie uns gerne an. Die Kanzlei von Lilienfeld Rechtsanwälte ist bundesweit für Ihre Mandanten tätig und in besonderem Maße mit Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts befasst.

zurück

© von Lilienfeld Rechtsanwälte Notarin
Tiergartenstraße 71, 30559 Hannover 0511 ‑ 563 595‑0

KontaktImpressumDatenschutz • Online Marketing by OMERGY